Waffengebrauchsgesetz 1969 · Waffengebrauchsgesetz 1969
§ 5 Waffengebrauchsgesetz 1969
ABSCHNITT I ABSCHNITT römisch eins
Stehen verschiedene Waffen zur Verfügung, darf nur von der am wenigsten gefährlichen, nach der jeweiligen Lage noch geeignet scheinenden Waffe Gebrauch gemacht werden.