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Paß- und Zollabfertigung - Durchführung · Paß- und Zollabfertigung - Durchführung (Ungarn)

§ 4 Paß- und Zollabfertigung - Durchführung

Artikel 4

В силаОфициален текст

Die Dienstzeiten der Paßkontroll- und Zolldienststellen jedes der beiden Vertragsstaaten sind je nach Bedarf und entsprechend den Abfahrts- und Ankunftszeiten der grenzüberschreitenden Züge von den zuständigen Behörden des einen Vertragsstaates unter Bedachtnahme auf die Dienstzeiten der Paßkontroll- und Zolldienststellen des anderen Vertragsstaates festzusetzen.