§ 48 Abkommen zwischen der Internationalen At
TEIL II TEIL römisch zwei
Im Zusammenwirken mit Österreich kann die Organisation Inspektoren in Anlagen entsenden, um die Auslegungsinformationen nachzuprüfen, die der Organisation gemäß den Artikeln 42 bis 45 für die in Artikel 46 angegebenen Zwecke zur Verfügung gestellt wurden.