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Verbot der Anbringung von Kernwaffen und · Verbot der Anbringung von Kernwaffen und anderen Massenvernichtungswaffen auf dem Meeresboden und im Meeresuntergrund

§ 7 Verbot der Anbringung von Kernwaffen und

ARTIKEL VII ARTIKEL römisch sieben

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Fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages wird in Genf, Schweiz, eine Konferenz der Vertragsparteien zu dem Zwecke abgehalten, die Wirkungsweise dieses Vertrages zu überprüfen, um sicherzustellen, daß die Ziele der Präambel und die Bestimmungen des Vertrages verwirklicht werden. Bei dieser Überprüfung ist den einschlägigen technologischen Entwicklungen Rechnung zu tragen. Auf der Überprüfungskonferenz wird im Einklang mit der Auffassung einer Mehrheit der teilnehmenden Vertragsparteien bestimmt, ob und wann eine weitere Überprüfungskonferenz einzuberufen ist.