Atomwaffen - Nichtweiterverbreitung (Zus · Atomwaffen - Nichtweiterverbreitung (Zusatzvereinbarung)
§ 0 Atomwaffen - Nichtweiterverbreitung (Zus
Das Abkommen wird mit 31. Juli 1996 für die Dauer der Geltung des Übereinkommens, BGBl. Nr. 610/1996 , ausgesetzt.
Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. Feber 1975 über die Kundmachung der Zusatzvereinbarungen zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation über die Anwendung von Sicherheitskontrollen entsprechend dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen
StF: BGBl. Nr. 132/1975
Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1972, BGBl. Nr. 293, wird verordnet: