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Übereinkommen über die Verminderung der · Übereinkommen über die Verminderung der Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit und über die Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit

§ 12 Übereinkommen über die Verminderung der

ARTIKEL 12

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(1) Dieses Übereinkommen bleibt auf unbegrenzte Zeit in Kraft.

(2) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen, soweit es sie selbst betrifft, durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Notifikation kündigen.

(3) Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Einlangen dieser Notifikation beim Generalsekretär wirksam.