Grenzübergang Leutaschschanz (BRD) · Grenzübergang Leutaschschanz (BRD)
§ 2 Grenzübergang Leutaschschanz (BRD)
Artikel 2
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Abs. 3 des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt
a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
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die Landesstraße Nr. 14 von der gemeinsamen Grenze bis zum Amtsplatz;
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den das Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz;
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den Abfertigungskiosk;
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im Dienstgebäude den Abfertigungsraum, die Arrestzelle, den Kraftfahrzeugüberholungsraum, die sanitären Anlagen und alle Verbindungswege;
b) die den deutschen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räume im Dienstgebäude, und zwar den ersten, dritten, vierten und fünften der von Nordwesten her bis Nordosten an den Abfertigungsraum angrenzenden Räume.