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ADV · Allgemeine Dienstvorschriften für das Bundesheer

§ 5 ADVGestaltung dienstlicher Maßnahmen

Allgemeine Pflichten des Soldaten

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Jede dienstliche Maßnahme ist so zu gestalten, daß die Soldaten nach Möglichkeit den Zweck dieser Maßnahme verstehen und ihre Notwendigkeit einsehen können. Es ist darauf Rücksicht zu nehmen, daß durch die Gestaltung des Dienstbetriebes nicht nur die Leistungsfähigkeit, sondern auch die Leistungsbereitschaft aller Soldaten gefördert wird.