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Austausch von Personenstandsurkunden und · Austausch von Personenstandsurkunden und Verzicht auf Beglaubigung (Luxemburg)

§ 0 Austausch von Personenstandsurkunden und

Seine Königliche Hoheit des Großherzog von Luxemburg

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ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG ÜBER DEN AUSTAUSCH VON PERSONENSTANDSURKUNDEN UND DEN VERZICHT AUF DIE BEGLAUBIGUNG

StF: BGBl. Nr. 112/1981 (NR: GP XV RV 213 AB 271 S. 28. BR: AB 2130 S. 395. )

in dem Wunsch, die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Personenstandswesens zu erleichtern, haben beschlossen, ein Abkommen zu schließen, und haben zu Bevollmächtigten ernannt:

(Anm.: es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

die nach Prüfung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 10. Feber 1981 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 8 Abs. 1 am 1. Mai 1981 in Kraft.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.