§ 3 Austausch von Personenstandsurkunden undArtikel 3
Seine Königliche Hoheit des Großherzog von Luxemburg
Wird ein Randvermerk bei einem Eintrag in einem Personenstandsbuch/Zivilstandsregister angebracht, der einen Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates betrifft, so hat der Standesbeamte/Zivilstandsbeamte eine beglaubigte Abschrift des Eintrags mit diesem Randvermerk zu übersenden.