§ 7 ZustGHeilung von Zustellmängeln
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.
История на изменения
- In Kraft seit 2008-01-01