Abkommen über den Personenverkehr (Monac · Abkommen über den Personenverkehr (Monaco)
§ 4 Abkommen über den Personenverkehr (Monac
Artikel 4
Dieses Abkommen befreit die österreichischen Staatsbürger und monegassischen Staatsangehörigen, die sich im Fürstentum Monaco bzw. in Österreich aufhalten, nicht von der Verpflichtung, die geltenden Gesetze und Vorschriften des Aufenthaltslandes einzuhalten.