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Straßen- und Schienenverkehrsstatistikge · Straßen- und Schienenverkehrsstatistikgesetz

§ 3 Straßen- und Schienenverkehrsstatistikge

1. ABSCHNITT

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Zur Auskunftserteilung und Mitwirkung bei statistischen Erhebungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind verpflichtet:

1. die in- und ausländischen gewerbsmäßige Beförderung von Gütern oder Beförderung von Gütern im Werkverkehr betreibenden Unternehmer;

2. die in- und ausländischen Personenbeförderungsunternehmer oder die Personenwerkverkehr betreibenden Unternehmer;

3. die Lenker in- und ausländischer der Güter- und Personenbeförderung dienenden Kraftfahrzeuge;

4. der Bund, die Länder und die Gemeinden hinsichtlich der Erhebungen über Bundes-, Landes- und Gemeindestraßen sowie die Erhalter von Privatstraßen.