StbG · Staatsbürgerschafts-Übergangsrecht 1985
§ 3 StbG
Artikel III (Zu § 15) Artikel römisch drei (Zu Paragraph 15,)
§ 15 lit. b des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Fassung vor dem 1. Jänner 1975 gilt entsprechend für den Aufenthalt in einem Arbeitshaus des In- oder Auslandes infolge Verurteilung wegen einer nach österreichischem Recht gerichtlich strafbaren Handlung vor dem 1. Jänner 1975. Jene Fassung lautet:
Der Lauf der Fristen nach § 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 sowie § 12 lit. a und b letzter Halbsatz wird unterbrochen durch b) ein rechtskräftiges gerichtliches Urteil, womit auf Landesverweisung oder Abschaffung aus dem gesamten Gebiet der Republik erkannt ist;
( BGBl. Nr. 250/1965 , § 15 lit. b)“
( BGBl. Nr. 703/1974 , Art. II Abs. 2)