StbG · Staatsbürgerschaftsgesetz 1985
§ 40 StbG
ABSCHNITT IV ABSCHNITT römisch vier BEHÖRDEN UND VERFAHREN
(Verfassungsbestimmung) Der Antrag gemäß § 28 kann auch bei der gemäß § 41 Abs. 2 zuständigen Vertretungsbehörde eingebracht werden, die sie an die Behörde weiterzuleiten hat.
История на изменения
- In Kraft seit 1999-01-01