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Grenzabfertigung Bahnhof Brennero/Brenne · Grenzabfertigung Bahnhof Brennero/Brenner, Innsbruck-Fortezza (Italien)

§ 8 Grenzabfertigung Bahnhof Brennero/Brenne

Artikel 8

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1. Wo eine Einfriedung des als Zone geltenden Bahnhofsgeländes fehlt oder keine weiteren Gleise an dieses angrenzen, verläuft die Zonengrenze in einem Abstand von fünf Metern von der äußeren Schiene.

2. Auf jeden Fall bleibt von der Zone unbewegliches Gut, das nicht im Eigentum der Bahn steht, ausgeschlossen. In den Teilen der Zone, in denen keine der im Absatz 1 erwähnten Einfriedungen bestehen, wird die Zonengrenze mittels zweifarbiger Stäbe von einem Meter Höhe oder mittels anderer geeigneter Markierungen angezeigt.