Grenzgebiet - alpiner Touristenverkehr ( · Grenzgebiet - alpiner Touristenverkehr (Slowenien)
§ 7 Grenzgebiet - alpiner Touristenverkehr (
Artikel 7
(1) Im Gebiet des Ofen (Pec), Kote 1508, wird anläßlich des traditionellen jährlichen Bergsteigertreffens ein Grenzübergang vom Hauptgrenzstein am Dreiländereck bis zum Grenzstein XXVII/277 errichtet. Die Öffnungszeiten dieses Grenzüberganges werden von den zuständigen Behörden festgelegt.
(2) Für alle Benützer dieses Grenzüberganges gelten die Bestimmungen der Artikel 1, 5 und 6 des Abkommens sinngemäß.
История на изменения
- In Kraft seit 1995-12-01