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Kleiner Grenzverkehr und Ausflugsverkehr · Kleiner Grenzverkehr und Ausflugsverkehr (BRD)

§ 7 Kleiner Grenzverkehr und Ausflugsverkehr

Grenzübertritt in Notfällen

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In Unglücks- und Katastrophenfällen sowie in sonstigen Notfällen dürfen Sanitätspersonen, Feuerwehrleute, Bergführer und sonstige Rettungsmannschaften sowie die Betroffenen die Grenze ohne jegliches Grenzübertrittspapier an jeder Stelle überschreiten, um Hilfe zu leisten oder in Anspruch zu nehmen.