§ 4 Gemeinschaftszollamt Arnoldstein - Mietb
Artikel 4
Die Vermieterin und die Mieterin verpflichten sich, jede wirtschaftliche Werbung im Bereich des Gemeinschaftszollamtes zu unterlassen. Künstlerische Ausschmückungen sind zulässig.
Artikel 4
Die Vermieterin und die Mieterin verpflichten sich, jede wirtschaftliche Werbung im Bereich des Gemeinschaftszollamtes zu unterlassen. Künstlerische Ausschmückungen sind zulässig.