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Autobahngrenzübergang Arnoldstein - Cocc · Autobahngrenzübergang Arnoldstein - Coccau (Italien)

§ 6 Autobahngrenzübergang Arnoldstein - Cocc

Artikel 6

В силаОфициален текст

(1) In Gewahrsam genommene Personen benötigen beim Durchgang weder einen für die Ausreise gültigen Ausweis noch gegebenenfalls einen Sichtvermerk.

(2) Sichergestellte Gegenstände oder Beweismittel sind von den für den Warenverkehr über die Grenze geltenden Verboten und Beschränkungen befreit. Von einem förmlichen Zollverfahren wird abgesehen.