§ 3 Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für D
Artikel 3
Jeder Vertragsstaat kann die Anwendung des vorliegenden Abkommens vorübergehend aussetzen, worüber dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Wege unverzüglich Mitteilung zu machen ist.
Artikel 3
Jeder Vertragsstaat kann die Anwendung des vorliegenden Abkommens vorübergehend aussetzen, worüber dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Wege unverzüglich Mitteilung zu machen ist.