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VStG · Verwaltungsstrafgesetz 1991

§ 4 VStG

I. Teil: Allgemeine Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechts römisch eins. Teil: Allgemeine Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechts

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(1) Nicht strafbar ist, wer zur Zeit der Tat das 14. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt hat.

(2) War der Täter zur Zeit der Tat zwar 14, aber noch nicht 18 Jahre alt (Jugendlicher), so wird sie ihm nicht zugerechnet, wenn er aus besonderen Gründen noch nicht reif genug war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln.

История на изменения
  • In Kraft seit 2002-08-01