VVG · Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991
§ 7 VVGc) Anwendung unmittelbaren Zwanges
Erzwingung anderer Leistungen und Unterlassungen
Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, kann der einem Vollstreckungstitel entsprechende Zustand durch Anwendung unmittelbaren Zwanges hergestellt werden, wenn dies auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist. Im Fall der Festnahme ist der Festgenommene ehestens, womöglich bei seiner Festnahme, in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme zu unterrichten. Für diese Festnahme gilt weiters § 36 Abs. 2 und 3 VStG.
История на изменения
- In Kraft seit 2014-01-01