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MeldeG · Meldegesetz 1991

§ 3a MeldeGÜberprüfung und Feststellung der Identitätsdaten

1. ABSCHNITT: Meldefälle und Pflichten der Betroffenen

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(1) Zur Überprüfung und Feststellung der Identitätsdaten sind die Meldebehörden ermächtigt, ein allenfalls zu diesem Menschen im Zentralen Fremdenregister verarbeitetes Lichtbild sowie die gemäß § 29 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 , zu übermittelnden Daten im Wege des Datenfernverkehrs zu ermitteln.

(2) Erfolgt der Nachweis der Identitätsdaten durch die Vorlage eines Reisedokuments, ist die Meldebehörde ermächtigt, die Daten des Reisedokuments automationsunterstützt zu erfassen und – soweit es sich um Meldedaten gemäß § 1 handelt – im Melderegister weiterzuverarbeiten.