§ 2 Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrop
Definitionen
Im Sinne dieses Abkommens bedeuten die Begriffe:
„Einsatzstaat“
derjenige Vertragsstaat, dessen zuständige Behörden um Hilfeleistung, insbesondere um Entsendung von Hilfsmannschaften oder -material aus dem anderen, ersuchen;
„Entsendestaat“
derjenige Vertragsstaat, dessen zuständige Behörden einem Ersuchen des anderen um Hilfeleistung, insbesondere um Entsendung von Hilfsmannschaften oder -material, stattgeben;
„Ausrüstungsgegenstände“
das Material, die Fahrzeuge, die Güter für den Eigenbedarf (Betriebsgüter) und die persönliche Ausstattung der Hilfsmannschaften;
„Hilfsgüter“
die zusätzlichen Ausstattungen und Waren, die zur Abgabe an die betroffene Bevölkerung bestimmt sind.