Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr (Un · Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr (Ungarn)
§ 0 Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr (Un
VEREINBARUNG ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK UNGARN ZUR DURCHFÜHRUNG DES ABKOMMENS ÜBER DIE GRENZABFERTIGUNG IM EISENBAHNVERKEHR
StF: BGBl. Nr. 327/1993
BGBl. Nr. 636/1995
Gemäß Artikel 2 Absatz 4 des am 5. Juli 1991 in Wien unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über die Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr *) vereinbaren die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Ungarn nachstehendes:
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 134/1992
Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 12 Abs. 1 mit 1. Juni 1993 in Kraft.