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Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr (Un · Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr (Ungarn)

§ 3 Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr (UnArtikel 3

ABSCHNITT I ABSCHNITT römisch eins Grenzabfertigungsstellen Sopron

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vom Anwendungsvorrang des Schengen-Besitzstands betroffen (vgl. BGBl. III Nr. 90/2017 )

(1) Die Zone umfaßt für die österreichischen Bediensteten im Verschiebebahnhof Sopron:

–

sieben Amtsräume im Ostflügel des Bahnhofs auf der rechten Seite des Obergeschosses sowie einen Amtsraum auf der Südostseite des zwecks Bedienung des kombinierten Verkehrs Schiene/Straße errichteten Betriebsgebäudes,

–

die Geleise und Bahnsteige im gesamten Bahnhofsbereich einschließlich der Abfertigungsanlagen für den kombinierten Verkehr Schiene/Straße,

–

die Verbindungswege.

(2) Die Zone umfaßt für die österreichischen Bediensteten im Personenbahnhof Sopron

–

vier Amtsräume im Erdgeschoß des Aufnahmegebäudes, davon jeweils zwei im nördlichen und im südlichen Teil;

–

die Geleise und Bahnsteige im gesamten Bahnhofsbereich;

–

die Verbindungswege.

(3) Im übrigen gelten bei der Grenzabfertigung während der Fahrt die Züge auf den jeweils auf dem Staatsgebiet des Gebietsstaates gelegenen Teilen der Bahnstrecken laut Artikel 2 als Zone für die Bediensteten des Nachbarstaates.

История на изменения
  • In Kraft seit 1995-10-01