Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr (Un · Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr (Ungarn)
§ 3 Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr (UnArtikel 3
ABSCHNITT I ABSCHNITT römisch eins Grenzabfertigungsstellen Sopron
vom Anwendungsvorrang des Schengen-Besitzstands betroffen (vgl. BGBl. III Nr. 90/2017 )
(1) Die Zone umfaßt für die österreichischen Bediensteten im Verschiebebahnhof Sopron:
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sieben Amtsräume im Ostflügel des Bahnhofs auf der rechten Seite des Obergeschosses sowie einen Amtsraum auf der Südostseite des zwecks Bedienung des kombinierten Verkehrs Schiene/Straße errichteten Betriebsgebäudes,
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die Geleise und Bahnsteige im gesamten Bahnhofsbereich einschließlich der Abfertigungsanlagen für den kombinierten Verkehr Schiene/Straße,
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die Verbindungswege.
(2) Die Zone umfaßt für die österreichischen Bediensteten im Personenbahnhof Sopron
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vier Amtsräume im Erdgeschoß des Aufnahmegebäudes, davon jeweils zwei im nördlichen und im südlichen Teil;
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die Geleise und Bahnsteige im gesamten Bahnhofsbereich;
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die Verbindungswege.
(3) Im übrigen gelten bei der Grenzabfertigung während der Fahrt die Züge auf den jeweils auf dem Staatsgebiet des Gebietsstaates gelegenen Teilen der Bahnstrecken laut Artikel 2 als Zone für die Bediensteten des Nachbarstaates.
История на изменения
- In Kraft seit 1995-10-01