§ 7 Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen-
Artikel 7
Beim Grenzübergang Oberjoch – Schattwald kann die österreichische Grenzabfertigung zu bestimmten Zeiten auf deutschem Gebiet vorgenommen werden.
Artikel 7
Beim Grenzübergang Oberjoch – Schattwald kann die österreichische Grenzabfertigung zu bestimmten Zeiten auf deutschem Gebiet vorgenommen werden.