Übernahme von Personen an der gemeinsame · Übernahme von Personen an der gemeinsamen Grenze (Ungarn)
§ 2 Übernahme von Personen an der gemeinsame
Artikel 2
Die beabsichtigte Heimbeförderung von Personen, die wegen Krankheit oder mit Rücksicht auf ihr Alter der Betreuung bedürfen, wird von der zuständigen Behörde des Aufenthaltsstaates der diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung des Heimatstaates angekündigt. Innerhalb eines Monats nach der Ankündigung ist dem Aufenthaltsstaat mitzuteilen, wo und wann die Übernahme erfolgen wird.