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Grenzabfertigung Bahnhof Buchs (Schweiz) · Grenzabfertigung Bahnhof Buchs (Schweiz)

§ 2 Grenzabfertigung Bahnhof Buchs (Schweiz)

Artikel 2

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(1) Die Zone für die Grenzabfertigung im Reisendenverkehr im Bahnhof Buchs umfaßt

a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinschaftlich benützten Anlagen und Räumlichkeiten, und zwar

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den Bahnsteig 2 mit den Gleisen A 2 und A 3 (für die Lokalzüge Feldkirch-Buchs);

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den Bahnsteig 3 mit den Gleisen A 4 und A 5 (für die internationalen Reisezüge) und den für Reisende zugänglichen Teilen der Zollhalle (Telefonkabinen, Wartehalle, Revisionsraum, Seitengänge, Gepäckaufgabevorraum, Toiletten) sowie dem Lagerplatz für Expreßgüter im Nebengebäude nördlich der Zollhalle;

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die Unterführung zwischen den Bahnsteigen 2 und 3;

b) die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räumlichkeiten, und zwar

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die drei Räume in der Zollhalle auf dem Bahnsteig 3;

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den Zollverschlußraum im Nebengebäude nördlich der Zollhalle auf Bahnsteig 3.

(2) Sofern aus bahnbetrieblichen Gründen Reisezüge nicht auf den Gleisen A 2, A 3, A 4 oder A 5 abgefertigt werden, gelten für diese Fälle auch das Gleis, auf dem der Zug hält, sowie der dazugehörige Bahnsteig mit den Verbindungswegen als Zone.