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Gestattung der Durchreise und Durchbeför · Gestattung der Durchreise und Durchbeförderung von Kriegsflüchtlinge

§ 7 Gestattung der Durchreise und Durchbeför

Kosten

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Die Kosten der Durchbeförderung in den Durchgangsstaaten und bis an die Grenze des Zielstaats und gegebenenfalls auch die aus dem Rücktransport und dem Aufenthalt erwachsenen Kosten gemäß Abschnitten A und B trägt die ersuchende Vertragspartei.