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GrekoG · Grenzkontrollgesetz

§ 2 GrekoGKennzeichnung der Grenzen

2. ABSCHNITT Räumliche Gliederung

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An den Zufahrten zur Bundesgrenze sowie in den Flugplätzen und Häfen, sofern diese Bestandteil der Außengrenzen sind, ist in geeigneter Weise durch Schilder auf die Zugehörigkeit Österreichs, gegebenenfalls auch des Nachbarstaates zur Europäischen Union hinzuweisen.