Verbot von Anti-Personen-Minen · Verbot von Anti-Personen-Minen
§ 4 Verbot von Anti-Personen-MinenVernichtung bestehender Vorräte
Bestehende Vorräte an gemäß § 2 verbotenen Anti-Personen-Minen oder Anti-Ortungs-Mechanismen sind binnen eines Monats dem Bundesministerium für Inneres zu melden und durch dieses bis längstens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gegen Kostenersatz zu vernichten.