§ 3 WaffGFaustfeuerwaffen
1. Abschnitt Begriffsbestimmungen
Faustfeuerwaffen sind Schußwaffen, bei denen die Geschosse durch Verbrennung eines Treibmittels ihren Antrieb erhalten und die eine Gesamtlänge von höchstens 60 cm aufweisen.
История на изменения
- In Kraft seit 2026-04-28