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WaffG · Waffengesetz 1996

§ 46 WaffGAusnahmebestimmungen für bestimmte Zwecke

8. Abschnitt Ausnahmebestimmungen für bestimmte Waffen, Zwecke und Personen

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Dieses Bundesgesetz gilt nicht

1. für die Benützung von Waffen zu szenischen Zwecken und mit diesen zusammenhängenden Tätigkeiten im Rahmen des Bühnenbetriebs oder einer Filmproduktion, soweit es sich jedoch um Schußwaffen handelt nur dann, wenn sie zur Abgabe eines scharfen Schusses unbrauchbar gemacht worden sind;

2. für die Beförderung oder Aufbewahrung von Waffen und Munition

a) durch öffentliche Einrichtungen, denen die Beförderung oder Aufbewahrung von Gütern obliegt, und

b) durch Unternehmungen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften

zur Beförderung oder Aufbewahrung von Gütern befugt sind.

История на изменения
  • In Kraft seit 2019-01-01