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WaffG · Waffengesetz 1996

§ 6 WaffGErwerb und Besitz

1. Abschnitt Begriffsbestimmungen

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(1) Der Erwerb von Waffen und Munition erfolgt durch die Einräumung deren Besitzes.

(2) Als Besitz von Waffen und Munition gilt auch deren Innehabung. Nicht als Besitz gilt die Innehabung von Waffen anlässlich eines Verkaufsgesprächs im Geschäftslokal eines Gewerbetreibenden gemäß § 47 Abs. 2. Nicht als Besitz gilt zudem die Innehabung von Waffen durch einen Gewerbetreibenden gemäß § 47 Abs. 2 im Rahmen von Reparaturen und Instandsetzungen.

История на изменения
  • In Kraft seit 2026-04-28