Schengener Übereinkommen – Durchführung · Schengener Übereinkommen – Durchführung – Beitritt Italien
§ 4 Schengener Übereinkommen – Durchführung
Artikel 4
Für die Italienische Republik ist das zuständige Ministerium nach Artikel 65 Absatz 2 des Übereinkommens von 1990: Das Ministerium der Justiz.