Schengener Übereinkommen – Durchführung · Schengener Übereinkommen – Durchführung – Beitritt Spanien
§ 4 Schengener Übereinkommen – Durchführung
Artikel 4
Für das Königreich Spanien ist das zuständige Ministerium nach Artikel 65 Absatz 2 des Übereinkommens von 1990: Das Justizministerium.