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Beschäftigung in Grenzzonen - Grenzgänge · Beschäftigung in Grenzzonen - Grenzgängerabkommen (Ungarn)

§ 10 Beschäftigung in Grenzzonen - Grenzgänge

Artikel 10

В силаОфициален текст

Die Rechtsvorschriften beider Staaten, insbesondere jene über

1. die Einreise, den Aufenthalt,

2. die Beschäftigung von Ausländern,

3. die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren und Beförderungsmitteln, insbesondere die Zollvorschriften,

bleiben, soweit in diesem Abkommen nicht anderes geregelt ist, unberührt.