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Durchgangsverkehr von Exekutivorganen un · Durchgangsverkehr von Exekutivorganen und die Durchbeförderung von Häftlingen (Deutschland)

§ 11 Durchgangsverkehr von Exekutivorganen un

Artikel 11

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Exekutivorgane dürfen im Durchgangsverkehr von der Waffe nur bei Notwehr Gebrauch machen. Bei einer Durchbeförderung von Häftlingen darf die Waffe auch zur Aufrechterhaltung des Gewahrsams oder zur Verhinderung des Entkommens gebraucht werden. Für den Waffengebrauch gilt das Recht des Durchgangsstaats.