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Durchgangsverkehr von Exekutivorganen un · Durchgangsverkehr von Exekutivorganen und die Durchbeförderung von Häftlingen (Deutschland)

§ 5 Durchgangsverkehr von Exekutivorganen un

Artikel 5

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(1) Von der beabsichtigten Durchbeförderung von Häftlingen ist die zuständige österreichische Sicherheitsbehörde beziehungsweise die zuständige deutsche Grenzpolizeidienststelle rechtzeitig unter Angabe der bekannten Personalien des Häftlings, insbesondere seiner Staatsangehörigkeit und des Grunds der Freiheitsentziehung mit einer kurzen Schilderung des Sachverhalts zu verständigen. Die verständigte Dienststelle/Behörde wird unverzüglich mitteilen, ob die Durchbeförderung aus einem der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Gründe verweigert wird.

(2) Die Vertragsstaaten werden einander die zuständigen Behörden mitteilen.