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Durchgangsverkehr von Exekutivorganen un · Durchgangsverkehr von Exekutivorganen und die Durchbeförderung von Häftlingen (Deutschland)

§ 7 Durchgangsverkehr von Exekutivorganen un

Artikel 7

В силаОфициален текст

(1) Von der beabsichtigten Benutzung einer Durchgangsstrecke durch eine geschlossene Einheit von mehr als fünfunddreißig Exekutivorganen ist die zuständige österreichische Sicherheitsbehörde beziehungsweise die zuständige deutsche Grenzpolizeidienststelle rechtzeitig zu verständigen.

(2) Die Vertragsstaaten werden einander die zuständigen Behörden mitteilen.