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Handelsübereinkommen · Handelsübereinkommen

§ 22 Handelsübereinkommen

Der Bundespräsident der Republik Österreich einerseits

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Artikel 22.

Hinsichtlich der nachstehend aufgezählten Gegenstände werden innerhalb der kürzesten Frist Sonderübereinkommen abgeschlossen werden:

a) ein Übereinkommen betreffend die gegenseitige Anerkennung der Prüfungszeichen für Handfeuerwaffen,

b) ein Übereinkommen betreffend die gegenseitige Anerkennung von Warenprüfungszeugnissen,

c) ein Übereinkommen betreffend die veterinärpolizeiliche Regelung des Verkehrs mit Tieren und tierischen Rohstoffen.