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Notenwechsel zwischen Österreich und Nor · Notenwechsel zwischen Österreich und Norwegen, betreffend die Regelung der Handelsbeziehungen

§ 2 Notenwechsel zwischen Österreich und Nor

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Die gleiche Behandlung auf dem Fuße der Meistbegünstigung werden Aktiengesellschaften sowie andere kommerzielle, industrielle und finanzielle Gesellschaften oder Vereinigungen einschließlich der Versicherungsgesellschaften genießen, welche im Gebiete eines der beiden vertragschließenden Teile ihren Sitz haben, daselbst in Gemäßheit der geltenden Gesetze rechtlich bestehen und zur Ausübung ihrer geschäftlichen Tätigkeit im Gebiete des anderen Teiles ordnungsmäßig zugelassen worden sind.

Die Zulassung solcher Gesellschaften zum Betriebe ihrer Geschäfte auf dem Gebiete des anderen Vertragsteiles erfolgt nach Maßgabe der daselbst jeweils in Geltung befindlichen Gesetze und sonstigen Vorschriften.