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Übereinkommen über die Durchleitung elek · Übereinkommen über die Durchleitung elektrischer Energie

§ 2 Übereinkommen über die Durchleitung elek

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Als durchgeleitet durch das Gebiet eines Vertragsstaates gilt die elektrische Energie, die mittels besonderer Leitungen durch dieses Gebiet übertragen wird, ohne innerhalb seiner Grenzen auch nur teilweise erzeugt, verwendet oder transformiert zu werden.