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Übereinkommen über die Nutzbarmachung vo · Übereinkommen über die Nutzbarmachung von Wasserkräften

§ 10 Übereinkommen über die Nutzbarmachung vo

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Das Übereinkommen hat keineswegs die Aufhebung von Erleichterungen zur Folge, die in einem weitergehenden Maße, als es durch seine Bestimmungen geschehen ist, für die Nutzbarmachung von Wasserkräften unter Bedingungen bereits zugestanden sein sollten, die mit seinen Grundsätzen vereinbar sind. Ebensowenig will es die Gewährung solcher Erleichterungen für die Zukunft ausschließen.