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Warenverkehr - Zahlungen (Deutschland) · Warenverkehr - Zahlungen (Deutschland)

§ 8 Warenverkehr - Zahlungen (Deutschland)

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Die Genehmigung zur unmittelbaren Verrechnung von Forderungen aus dem österreichisch-deutschen Warenverkehr wird von den beiderseits zuständigen Stellen nur in besonderen Ausnahmefällen und grundsätzlich nur dann erteilt, wenn entweder in Österreich oder in Deutschland nur eine Firma an der Verrechnung beteiligt ist.