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GATT - Schlußakte der 9. Tagung · GATT - Schlußakte der 9. Tagung

§ 5 GATT - Schlußakte der 9. Tagung

Teil II Teil römisch zwei Aufbau und Verwaltung der Organisation

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Artikel 5 — Die Versammlung

a) Die Versammlung besteht aus allen Mitgliedern der Organisation.

b) Die Versammlung nimmt die Aufgaben der Organisation wahr.

c) Die Versammlung bestimmt den Sitz der Organisation.

d) Die Versammlung tritt zu ordentlichen Jahrestagungen sowie zu außerordentlichen Tagungen zusammen, die nach Maßgabe der Geschäftsordnung einberufen werden.

e) Die Versammlung gibt sich eine Geschäftsordnung; sie billigt ferner die Geschäftsordnungen des Exekutivkomitees und aller sonstigen nachgeordneten Organe.