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GATT - Schlußakte der 9. Tagung · GATT - Schlußakte der 9. Tagung

§ 8 GATT - Schlußakte der 9. Tagung

Teil II Teil römisch zwei Aufbau und Verwaltung der Organisation

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Artikel 8 — Abstimmung

a) Bei den Sitzungen der Versammlung hat jedes Mitglied der Organisation eine Stimme; sofern im Allgemeinen Abkommen oder in diesem Abkommen nicht anderes bestimmt ist, werden die Beschlüsse der Versammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt.

b) Jedes Mitglied des Exekutivkomitees und anderer nachgeordneter Organe hat jeweils eine Stimme, sofern nicht die Geschäftsordnung vorschreibt, daß sich bei einem Streitfall die betroffenen Parteien der Stimme zu enthalten haben.