Allgemeine Bergpolizeiverordnung · Allgemeine Bergpolizeiverordnung
§ 263 Allgemeine BergpolizeiverordnungSonderbewetterung.
3. Sondervorschriften für schlagwettergefährdete Gruben. Allgemeines.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005 ).
(1) In schlagwettergefährdeten Gruben ist außer in den in § 226 genannten Fällen Sonderbewetterung beim Vortrieb von Aufbrüchen in Kohle, Gas führendem Gestein und noch nicht vorgerichteten Flözteilen anzuwenden, wenn der Vortrieb eine Länge von 10 m erreicht hat.
(2) Die Sonderbewetterung muß auch während der Zeit, in der die betreffenden Örter nicht belegt sind, in Betrieb gehalten werden.
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- Allgemeine Bergpolizeiverordnung чл. 19
- Allgemeine Bergpolizeiverordnung § 226